RS Vwgh 1988/7/20 86/01/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1988
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
StVG §107 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Fehlt im erstinstanzlichen Bescheid die erforderliche Konkretisierung der dem Besch zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit dahin, dass er vorsätzlich gehandelt habe, ist die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtig zu stellen. Hat sie dies verabsäumt, ist ihr Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010258.X02

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten