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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Fehlt im erstinstanzlichen Bescheid die erforderliche Konkretisierung der dem Besch zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit dahin, dass er vorsätzlich gehandelt habe, ist die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtig zu stellen. Hat sie dies verabsäumt, ist ihr Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010258.X02Im RIS seit
11.04.2005