Index
Arbeitsrecht - ArbVGNorm
ArbVG §141 Abs4Rechtssatz
Die Beteiligung einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit als Beisitzer der Schlichtungsstelle macht deren Entscheidung nichtig. Die durch diese Nichtigkeit bedingte Unzuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen. Durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit kann - selbst bei Kenntnis der Partei vom Ausschluss mangels österr. Staatsbürgerschaft - die Zuständigkeit der Beh nicht begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010138.X01Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022