RS Vwgh 1988/7/20 88/01/0184

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Veröffentlicht am 20.07.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Personen, die um die Weitergabe umfassender Informationen an ihren Rechtsvertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis auf B 27.5.1986, 86/04/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010184.X02

Im RIS seit

31.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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