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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Personen, die um die Weitergabe umfassender Informationen an ihren Rechtsvertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis auf B 27.5.1986, 86/04/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010184.X02Im RIS seit
31.08.2006