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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §17 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0517/69 E 21. Oktober 1969 VwSlg 7665 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des § 18 Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010082.X01Im RIS seit
29.08.2006