RS Vwgh 1988/7/20 88/01/0184

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Veröffentlicht am 20.07.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Kanzleileiterin die "Unterstreichung" der ins Fristenbuch eingetragenen Rechtsmittelfrist als "Streichung" gedeutet, so beruht dieser Irrtum nicht auf einem lediglich minderen Grad des Versehens, denn es wäre der Kanzleikraft oblegen, über die Bedeutung der "Unterstreichung" bzw. "Streichung" beim Rechtsvertreter Erkundigung einzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010184.X03

Im RIS seit

31.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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