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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Hat die Kanzleileiterin die "Unterstreichung" der ins Fristenbuch eingetragenen Rechtsmittelfrist als "Streichung" gedeutet, so beruht dieser Irrtum nicht auf einem lediglich minderen Grad des Versehens, denn es wäre der Kanzleikraft oblegen, über die Bedeutung der "Unterstreichung" bzw. "Streichung" beim Rechtsvertreter Erkundigung einzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010184.X03Im RIS seit
31.08.2006