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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch eine "Einladung", einen bestimmten Geldbetrag einzuzahlen (hier: für die Verleihung der Staatsbürgerschaft), ist keine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ, also rechtsgestaltend entschieden worden, wenn auch nachteilige Folgewirkungen im Falle der Nichteinzahlung des Betrages unrichtigerweise angekündigt wurden. Auch eine entsprechende jahrelange Vorgangsweise, die bisher "zu keinem Anstand" geführt hat, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Wird ein Antrag gegen eine solche Erledigung rechtswidrigerweise als Vorstellung gewertet - obwohl sich aus der Erledigung keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Bescheid nach § 57 Abs 1 AVG ergeben - und darüber entschieden, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010145.X02Im RIS seit
29.08.2006