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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein rein technischer Fehler im falschen Zusammenheften der einzelnen Blätter der Ausfertigung eines Bescheides, indem die richtige Blatt- bzw. Seitenreihenfolge nicht eingehalten wird, stellt noch keinen Begründungsmangel dar, sofern die Bescheidausfertigung nur insgesamt überhaupt vollständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010151.X02Im RIS seit
29.08.2006