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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0033 E 20. April 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zunächst zu prüfen, ob dem Dienstgeber der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der lit a oder lit b des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gelungen ist, wie sich dies aus der Interpretation des Wortes " es sei denn" ergibt. Demnach ist eine Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG begründet, wenn durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden und die Kündigung nicht durch in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände oder durch wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebes begründet ist (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010117.X01Im RIS seit
20.04.2005