RS Vwgh 1988/8/19 85/12/0210

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Veröffentlicht am 19.08.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (Hinweis E VS 25.3.1987, 86/11/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985120210.X02

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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