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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/12/0085 B 9. April 1984 VwSlg 11393 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Entsprechend allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis bzw die Beschwer des Bfrs Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Aus dem § 33 Abs 1 VwGG 1965 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bfrs in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bfrs an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ua zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120185.X01Im RIS seit
12.03.2008Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008