RS Vwgh 1988/8/19 85/12/0210

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Veröffentlicht am 19.08.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §34 Abs3;
AVG §56;
UOG 1975 §35;
VwGG §42 Abs5;

Rechtssatz

Wurde in einem Verfahren nach § 35 UOG, in dem die tätig werdende Behörde das Kollegialorgan "Habilitatsionskommission" ist, ein Bescheid betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe erlassen, in dem als einziger Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde nur die Fertigungsklausel "Der Vorsitzende der Habilitationskommission" und der Name des Funktionsträgers enthalten ist, so ist der Bescheid (hier durch den VwGH auf Grund einer Säumnisbeschwerde) wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben, weil nicht der Vorsitzende der Habilitationskommission, sondern die Habilitationskommission selbst zuständige Behörde ist und dem angefochtenen Bescheid auch keinerlei Hinweis auf einen Beschluss dieses Kollegialorganes zu entnehmen war.

Schlagworte

BehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985120210.X03

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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