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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wurde in einem Verfahren nach § 35 UOG, in dem die tätig werdende Behörde das Kollegialorgan "Habilitatsionskommission" ist, ein Bescheid betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe erlassen, in dem als einziger Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde nur die Fertigungsklausel "Der Vorsitzende der Habilitationskommission" und der Name des Funktionsträgers enthalten ist, so ist der Bescheid (hier durch den VwGH auf Grund einer Säumnisbeschwerde) wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben, weil nicht der Vorsitzende der Habilitationskommission, sondern die Habilitationskommission selbst zuständige Behörde ist und dem angefochtenen Bescheid auch keinerlei Hinweis auf einen Beschluss dieses Kollegialorganes zu entnehmen war.
Schlagworte
BehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985120210.X03Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015