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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §15 Abs4;Rechtssatz
Die für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes erforderliche Zugehörigkeit zu einer Dienststelle wird nicht durch die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung (Innehabung eines Dienstpostens), sondern ausschließlich durch die tatsächliche Verwendung (Beschäftigung) des Bediensteten bestimmt. Es entspricht nämlich dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsgesetzes und dem darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, nicht die formalen juristischen Beziehungen eines Dienstvertrages, sondern die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung eines Bediensteten für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle entscheidend sein zu lassen. Nur dies allein gewährleistet auch eine praktische Wahrnehmung seiner Interessen im Bereiche der Personalvertretung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090098.X01Im RIS seit
11.12.2006