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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0012 B 26. Mai 1988 RS 3Stammrechtssatz
Fehlt bei der in Beschwerde gezogenen Erledigung die Zeichnung des Organs (der Disziplinarbehörde), das die Entscheidung getroffenen hat, so ändert daran auch der Umstand nichts, dass in der Kopfbezeichnung der als Bescheid bezeichneten Erledigung "Fernmeldebataillon 1 Kommando" angeführt ist, weil es sich hierbei nur um die Bezeichnung des Truppenkörpers handelt und dieser nach den Bestimmungen des BDG nicht bescheiderlassende Disziplinarbehörde sein kann. Ebenso wenig kann die Unterschrift des Organwalters "A... Mjr" die Bezeichnung des bescheiderlassenden Organs (Disziplinarbehörde) ersetzen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseFertigungsklauselBehördenbezeichnung BehördenorganisationBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfügungen im Zusammenhang mit der Erlassung und Anfechtung von VerordnungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090055.X03Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015