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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Februar 2008, Zl. 2007-0566-9- 001934, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer verweist in seinem Antrag darauf, dass seine persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation dem Arbeitsmarktservice bekannt sei. Öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Als Notstandshilfebezieher sei er auf die Notstandshilfe absolut angewiesen. Für den Fall der Vollstreckung des Bescheides sei er wirtschaftlich vollkommen ruiniert.
Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme vom Mai 2008 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 30. Jänner 2008 bekannt gegeben, ab 1. April 2008 eine Pension aus Tschechien sowie ab 1. Juli 2008 eine Korridorpension zu erhalten. Sollte ihm eine Begleichung des Betrages trotzdem nicht möglich sein, würde das Arbeitsmartservice ein Ratenansuchen zulassen, bisher habe der Beschwerdeführer jedoch kein solches gestellt. Da der Beschwerdeführer außerdem im Falle eines Erfolges das bereits eingezahlte Geld wieder nachbezahlt bekäme, sei keine Gefahr eines wirtschaftlichen Ruins gegeben. Als entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse sehe die belangte Behörde die Tatsache, dass durch längeres Stunden des Rückforderungsbetrages die Einbringung der Forderung gefährdet werde. Da die Arbeitslosenversicherung großteils aus Beiträgen der Dienstnehmer und Dienstgeber finanziert werde und zu Unrecht bezogene Leistungen ohne Zinsen zurückgefordert würden, sei ein öffentliches Interesse an der raschen Rückerstattung der Leistung gegeben, um die Mittel wieder dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck zuführen zu können.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig.
Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. § 30 Abs. 2 VwGG kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt oder bewilligt werden, käme ohnehin eine entsprechend bescheinigte neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gut zu machender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der antragstellenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Juli 2007, Zl. AW 2007/08/0029).
Dem vorliegenden Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Mai 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008080019.A00Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008