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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0122 E 8. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Soweit Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern (§ 12 AuslBG) festgesetzt sind, ist - innerhalb des Kontingentes - gem § 4 Abs 5 AuslBG ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. In diesem Fall entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 AuslBG und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gem § 20 Abs 2 AuslBG. Ein erschwertes Verfahren zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sieht § 4 Abs 6 AuslBG für den Fall vor, dass Kontingente gem § 12 festgesetzt, aber bereits ausgeschöpft sind (Kontingentüberschreitung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090252.X01Im RIS seit
18.04.2006