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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §326;Rechtssatz
Der unredliche Besitzer kann durch Ereignisse, die ihn nunmehr an sein Recht glauben lassen, nachträglich zum redlichen werden (Hinweis auf Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Bd 1, S 270, Ausführungen zu § 326 ABGB, insbes Rz 6). Dabei kann im vorliegenden Fall dem Umstand, dass dem Bfr die Leistung aus der Kriegsopferversorgung durch fast 30 Jahre hindurch völlig unbeanstandet ausbezahlt wurde, ebenso Bedeutung zukommen wie seinem Vorbringen, zumindest seit 1978 zusätzlich zu dem auf den Zahlungsabschnitten angegebenen Widmungen auch noch jedes Jahr mit einem eigenen Brief des LIA von der Neufestsetzung der Grundrente in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
Schlagworte
Verschulden und guter GlaubeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090187.X01Im RIS seit
22.06.2006