RS Vwgh 1988/9/1 86/09/0198

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Veröffentlicht am 01.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze können Gewicht besitzen; das können beispielsweise konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwände gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaften sein, wenn sie entsprechend belegt sind (Hinweis E 14.2.1964, 0103/63, VwSlg 6237 A/1964).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986090198.X01

Im RIS seit

20.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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