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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs6;Rechtssatz
Im Rahmen ihrer Begründungspflicht ist es Sache der bel Beh, konkret und in substanzieller Weise im angefochtenen Bescheid darzutun, auf welche konkreten Tatsachen sich die Annahme stützt, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs 6 AuslBG gegeben sind (Hinweis auf E 24.3.1988, 87/09/0290).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090252.X02Im RIS seit
18.04.2006