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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66;Rechtssatz
Zwar ordnet § 24 Z 1 HDG nicht ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 66 AVG 1950 (und damit auch dessen Abs 4) im Kommandantenverfahren an; jedoch betreffen einige der für sinngemäß anwendbar erklärten Bestimmungen des AVG 1950 Fälle unzulässiger Berufungen (vgl. z. B. § 63 Abs 3 und 4 sowie § 68 Abs 1 AVG 1950). Auch im Kommandantenverfahren ist daher die Berufungsbehörde vom Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung zu einer Erledigung der Berufung gem § 62 Abs 4 HDG oder zu einer meritorischen Entscheidung der Verwaltungsrechtsache ermächtigt, dass die Berufung weder als unzulässig noch als verspätet zurück zuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090055.X01Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015