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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Beschluß 1981/10/13 81/14/0105 1Stammrechtssatz
Wird ein Zeuge (oder eine Auskunftsperson) zum Gegenstand unmittelbar in seiner (ihrer) Wohnung niederschriftlich befragt, so begründet die Verletzung von Vorschriften des § 91 Abs 1 BAO und § 91 Abs 2 BAO keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art 131a B-VG , wenn weder die Wohnung des Betreffenden unter unmittelbarer Anwendung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betreten wurde noch der Betreffende in dieser Weise zur Aussage veranlaßt wurde. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090052.X03Im RIS seit
01.09.1988