RS Vwgh 1988/9/1 88/09/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143;
BAO §169;
BAO §91 Abs1;
BAO §91 Abs2;
B-VG Art131a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1981/10/13 81/14/0105 1

Stammrechtssatz

Wird ein Zeuge (oder eine Auskunftsperson) zum Gegenstand unmittelbar in seiner (ihrer) Wohnung niederschriftlich befragt, so begründet die Verletzung von Vorschriften des § 91 Abs 1 BAO und § 91 Abs 2 BAO keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art 131a B-VG , wenn weder die Wohnung des Betreffenden unter unmittelbarer Anwendung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betreten wurde noch der Betreffende in dieser Weise zur Aussage veranlaßt wurde. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090052.X03

Im RIS seit

01.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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