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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Solange die Nachfrage des ASt nach geeigneten Arbeitskräften die Zahl der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte übersteigt und der ASt alle ihm vermittelten und geeigneten Kräfte auch eingestellt hat, kann durch die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung keiner im Arbeitslosengeldbezug stehenden Person die Eingliederung in den Arbeitsprozess unmöglich gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090059.X01Im RIS seit
07.12.2006