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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37;Rechtssatz
Wenn ein Beamter eine Tätigkeit, die zwar nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten steht, ANSTELLE seiner sonstigen von diesen Dienstpflichten umfassten Leistung ausübt, so mangelt es für den Begriff "Nebentätigkeit" an der Voraussetzung einer "weiteren Tätigkeit für den Bund" (Hinweis auf E 10.3.1977, 2860/76, VwSlg 9271 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120076.X01Im RIS seit
27.02.2007