RS Vwgh 1988/9/6 88/12/0076

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §37;

Rechtssatz

Wenn ein Beamter eine Tätigkeit, die zwar nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten steht, ANSTELLE seiner sonstigen von diesen Dienstpflichten umfassten Leistung ausübt, so mangelt es für den Begriff "Nebentätigkeit" an der Voraussetzung einer "weiteren Tätigkeit für den Bund" (Hinweis auf E 10.3.1977, 2860/76, VwSlg 9271 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120076.X01

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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