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DienstrechtNorm
BDG 1979 §51 Abs2Rechtssatz
Eine ärztliche Bescheinigung macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen. Es ist dann der Fall, wenn der Beamte wegen der Folgen seiner Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Es kommt daher darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, die zu den Dienstpflichten des Beamten gehören, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar sind. Erst die Gegenüberstellung ermöglicht die Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund gem § 13 Abs 3 Z 2 GehG und § 51 Abs 2 BDG für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (Hinweis auf E 18.10.1978, 0657/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120179.X01Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020