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L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
Objektiv erkennbar ist der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Die Verpflichtung zum Rückersatz eines empfangenen Übergenusses hängt nicht davon ab, dass der Übergenuss durch eine "Unkorrektheit" oder "Unachtsamkeit" des zur Rückerstattung in Anspruch Genommenen verursacht wurde (Hinweis auf E 15.10.1970, 1168/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120025.X02Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009