RS Vwgh 1988/9/6 88/12/0076

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36;
BDG 1979 §37;
BDG 1979 §49;

Rechtssatz

Auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG 1979 darf dem § 37 BDG 1979 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle des Beamten, sofern nicht zusätzliches Personal zugewiesen wird, im Hinblick auf eine für den Beamten daraus folgende, im Rahmen seiner Dienststelle aufgetretenen Mehrbelastung für ihn die Wertung als Nebentätigkeit mit sich bringt. Eine solche Mehrbelastung ist in diesem Zusammenhang in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120076.X03

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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