RS Vwgh 1988/9/6 88/12/0076

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §37;

Rechtssatz

Die vom Beamten auf Grund einer ihm erteilten Weisung ausgeübte IM WIRKUNGSBEREICH SEINER DIENSTSTELLE GELEGENEN Tätigkeit (hier: Vortragstätigkeit) ist KEINE WEITERE Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis und daher keine Nebentätigkeit (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0108). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die in den Wirkungsbereich der Dienststelle des Beamten zugewiesene Aufgaben zeitlich wiederkehrend oder auf einen Einzelfall beschränkt zu besorgen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120076.X02

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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