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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37;Rechtssatz
Die vom Beamten auf Grund einer ihm erteilten Weisung ausgeübte IM WIRKUNGSBEREICH SEINER DIENSTSTELLE GELEGENEN Tätigkeit (hier: Vortragstätigkeit) ist KEINE WEITERE Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis und daher keine Nebentätigkeit (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0108). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die in den Wirkungsbereich der Dienststelle des Beamten zugewiesene Aufgaben zeitlich wiederkehrend oder auf einen Einzelfall beschränkt zu besorgen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120076.X02Im RIS seit
27.02.2007