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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
ABGB §1016;Rechtssatz
Ein Scheinvertreter bei einer Aufnahmeerklärung nach § 26 Abs 3 KAG OÖ haftet nicht für das Erfüllungsinteresse; das Vertrauensinteresse ist ein auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machender Schadenersatzanspruch.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180073.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010