RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0073

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
L94454 Patientenanwalt Patientenentschädigung Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1016;
ABGB §1017;
ABGB §1295;
KAG OÖ 1976 §26 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Scheinvertreter bei einer Aufnahmeerklärung nach § 26 Abs 3 KAG OÖ haftet nicht für das Erfüllungsinteresse; das Vertrauensinteresse ist ein auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machender Schadenersatzanspruch.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180073.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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