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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/7, 432;Rechtssatz
Eine Entscheidung über eine Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird (hier: Verletzung des Eigentumsrechtes durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des KFG), wobei der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den vom Bf geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt nicht in die Zuständigkeit des VwGH.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180248.X01Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012