RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/7, 432;

Rechtssatz

Eine Entscheidung über eine Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird (hier: Verletzung des Eigentumsrechtes durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des KFG), wobei der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den vom Bf geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt nicht in die Zuständigkeit des VwGH.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180248.X01

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten