RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0222

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" in § 4 Abs 5 StVO gegenüber dem Begriff "sofort" in § 4 Abs 2 StVO einen weiteren zeitlichen Spielraum für die Erfüllung der Verständigungspflicht setzt, doch kann dies, auch beim Suchen nach dem geschädigten Unfallspartner, nur ein relativ kurzer Zeitraum, z. B. "nicht einmal eine halbe Stunde" (Hinweis E 19.9.1984, 83/03/0358) sein. Keinesfalls kann eine Anzeige erst am nächsten Tag (Unfallszeit 12.00 Uhr), noch dazu vom Geschädigten, nicht vom Schädiger, erstattet, dem Gebot "ohne unnötigen Aufschub entsprechen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180222.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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