RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0061

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Besteht Unklarheit über die Rechtsstellung des Einschreiters als Partei (hier, ob als Vertreter seiner Ehefrau oder im eigenen Namen als nutzungsberechtigter Pächter), so ist es nicht zulässig, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch eine Mitwirkungspflicht setzt nämlich, soweit es die Auferlegung von Kosten gem § 76 Abs 1 AVG betrifft, eine unbestrittene Parteistellung voraus (hier: Gesetz über den Schutz landwirtschafl Betriebsflächen, LGBl 1982/61).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180061.X01

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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