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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Besteht Unklarheit über die Rechtsstellung des Einschreiters als Partei (hier, ob als Vertreter seiner Ehefrau oder im eigenen Namen als nutzungsberechtigter Pächter), so ist es nicht zulässig, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch eine Mitwirkungspflicht setzt nämlich, soweit es die Auferlegung von Kosten gem § 76 Abs 1 AVG betrifft, eine unbestrittene Parteistellung voraus (hier: Gesetz über den Schutz landwirtschafl Betriebsflächen, LGBl 1982/61).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180061.X01Im RIS seit
23.08.2006