RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die von der Behörde gewählte Formulierung im Spruch "wie am 19.6.1986 um 13.30 Uhr polizeilich festgestellt wurde, ..." ist zwar grammatikalisch nicht glücklich, lässt aber nach Ansicht des VwGH insbesondere im Hinblick auf den gegebenen Zusammenhang mit noch ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Behörde damit in Erfüllung des Erfordernisses des § 44 a lit a VStG die Tatzeit umschreiben wollte (hier Übertretung nach § 82 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit d StVO).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180097.X04

Im RIS seit

24.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten