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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Die von der Behörde gewählte Formulierung im Spruch "wie am 19.6.1986 um 13.30 Uhr polizeilich festgestellt wurde, ..." ist zwar grammatikalisch nicht glücklich, lässt aber nach Ansicht des VwGH insbesondere im Hinblick auf den gegebenen Zusammenhang mit noch ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Behörde damit in Erfüllung des Erfordernisses des § 44 a lit a VStG die Tatzeit umschreiben wollte (hier Übertretung nach § 82 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit d StVO).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180097.X04Im RIS seit
24.08.2006