Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Sinn der Bestimmung des § 58 Abs 2 AVG besteht darin, daß gleichzeitig mit dem Spruch, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, der Partei die Begründung hiefür mitzuteilen ist. Davon, daß die erst im Bescheid anzustellenden begründenden Erwägungen der Partei schon im vorhinein mitzuteilen sind, ist in den Verfahrensgesetzen keine Rede.
Schlagworte
Spruch und BegründungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterParteiengehör AllgemeinVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180032.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017