RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0032

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Sinn der Bestimmung des § 58 Abs 2 AVG besteht darin, daß gleichzeitig mit dem Spruch, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, der Partei die Begründung hiefür mitzuteilen ist. Davon, daß die erst im Bescheid anzustellenden begründenden Erwägungen der Partei schon im vorhinein mitzuteilen sind, ist in den Verfahrensgesetzen keine Rede.

Schlagworte

Spruch und BegründungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterParteiengehör AllgemeinVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180032.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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