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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0118 E 22. Jänner 1988 RS 2Stammrechtssatz
Eine klinische Diagnose und Beurteilung der Fahruntüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO darf nicht nur von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt abgegeben werden; die letzterwähnte Qualifikation ist nur als Voraussetzung einer Vorführung nach § 5 Abs 4 und der Mitwirkungspflicht nach § 5 Abs 5 StVO erforderlich (Hinweis auf E vom 22.4.1981, 2605/79).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180253.X01Im RIS seit
28.08.2006