RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0118 E 22. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine klinische Diagnose und Beurteilung der Fahruntüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO darf nicht nur von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt abgegeben werden; die letzterwähnte Qualifikation ist nur als Voraussetzung einer Vorführung nach § 5 Abs 4 und der Mitwirkungspflicht nach § 5 Abs 5 StVO erforderlich (Hinweis auf E vom 22.4.1981, 2605/79).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180253.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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