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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Wird jemandem, der zum Amtsarzt vorgeführt worden ist, das Eintreffen des Amtsarztes zu einer ganz bestimmten Zeit in Aussicht gestellt, so besteht für ihn keine Rechtspflicht, auf den Amtsarzt zu warten (Hinweis auf E 19.2.1987, 86/02/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180210.X01Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018