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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102;Rechtssatz
Wie insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 102 und 103 KFG zu entnehmen ist, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Lenker eines Kraftfahrzeuges und knüpft an diese Unterscheidung unterschiedliche Rechtsfolgen. Dagegen sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug für die aus dem KFG entspringenden Rechte und Pflichten unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180082.X01Im RIS seit
23.08.2006