RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §47 Abs1;
AVG §71 Abs2;
ZPO §292 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0198 E 7. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das in einem Irrtum über das Zustelldatum einer Strafverfügung bestehende Hindernis iSd § 71 Abs 2 AVG fällt nicht dadurch weg, dass die Behörde dem Beschuldigten in einem Ladungsbescheid unter Mitteilung des Zustelldatums (Hinterlegungs- und Behebungsdatums) und des Postaufgabedatums des Einspruches bekannt gibt, sein Einspruch sei verspätet. Das, was als Gegenstand der Ladung angegeben wird, ist weder eine amtliche Verfügung noch eine amtliche Erklärung noch eine amtliche Bezeugung, aber auch keine Bestätigung von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen. Es gibt keine Verwaltungsvorschrift, nach der dem von der Beh bekanntgegebenen "Gegenstand der Vorladung" ein solcher Wahrheitswert zukäme, dass er die Akteneinsicht ersetzte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180104.X02

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten