RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0210

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Eine "Äußerung" des Polizeichefarztes, die weder eine Befundaufnahme noch eine Begutachtung enthält, steht nicht auf der Ebene eines Sachverständigengutachtens iSd § 52 AVG (Hinweis auf E 9.12.1983, 82/02/0027).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietVorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180210.X02

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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