RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0222

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass ein Nachweis iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO, wann immer erfolgt, die Verständigungspflicht aus § 4 Abs 5 erster Satz StVO gleichsam rückwirkend wegfallen lasse (Hinweis E 24.9.1987, 87/02/0065, wonach ein sofortiger Nachweis erforderlich ist).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180222.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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