RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0046 E 9. Juli 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder auf die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch auf die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Es liegt somit ein Aufhebungsgrund iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG vor.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungBeweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenVorliegen eines GutachtensBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180210.X04

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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