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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Bei der nicht genehmigten Verwendung von Flächen als Abstellflächen kommt es auf eine Unterscheidung zwischen betriebseigenen und betriebsfremden Last- und Tankfahrzeugen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180031.X04Im RIS seit
22.08.2006