RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0104

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180104.X03

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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