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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180104.X03Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015