RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0002

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
GewO 1973 §28 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die vom Nachsichtwerber im Verfahren betreffend Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erwartende besondere Mitwirkungspflicht ist die Behörde nicht verpflichtet, durch Befragen des Nachsichtwerbers das für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sprechende Tatsachenmaterial festzustellen (Hinweis auf E 11.6.1959, 1780/57, VwSlg 4994 A/1959, E 26.9.1973, 0525/73).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180002.X04

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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