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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Die Verwendung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Kundgebung einer internationalen Organisation mittels Aufstellung eines Tisches stellt eine nach § 82 Abs 1 StVO bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs dar, und erfüllt daher mangels Vorliegens der hiefür erforderlichen Bewilligung das Tatbild des § 99 Abs 3 lit d StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180097.X01Im RIS seit
24.08.2006