RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0097

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Die Verwendung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Kundgebung einer internationalen Organisation mittels Aufstellung eines Tisches stellt eine nach § 82 Abs 1 StVO bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs dar, und erfüllt daher mangels Vorliegens der hiefür erforderlichen Bewilligung das Tatbild des § 99 Abs 3 lit d StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180097.X01

Im RIS seit

24.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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