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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Sofern nicht eine der Ausnahmeregelungen des § 82 Abs 3 und Abs 4 StVO anzuwenden ist, gilt einerseits das generelle Erfordernis einer Bewilligung für die Benützung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken und andererseits, dass derjenige, der eine solche Benützung ohne diese Bewilligung vornimmt, zufolge § 99 Abs 3 lit d StVO eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn ihm diese Bewilligung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 85 Abs 5 leg cit zu erteilen gewesen wäre oder in der Folge erteilt worden ist (Hinweis auf E 8.7.1988, 88/18/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180097.X03Im RIS seit
24.08.2006