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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0191 E 17. Februar 1987 RS 3Stammrechtssatz
Unter dem Begriff "Änderung" im Sinne des § 81 GewO 1973 ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt, wobei die Genehmigungspflicht hinsichtlich der Änderung einer Betriebsanlage schon von der bloßen Möglichkeit neuerer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiliger Wirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 abhängt (Hinweis E 30.1.1981, 1366/80; E 27.3.1981,1236/80; E 16.10.1981, 1485/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180031.X02Im RIS seit
22.08.2006