RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0031

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0191 E 17. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "Änderung" im Sinne des § 81 GewO 1973 ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt, wobei die Genehmigungspflicht hinsichtlich der Änderung einer Betriebsanlage schon von der bloßen Möglichkeit neuerer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiliger Wirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 abhängt (Hinweis E 30.1.1981, 1366/80; E 27.3.1981,1236/80; E 16.10.1981, 1485/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180031.X02

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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