Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Das regelmäßige Abstellen von Last- und Tankfahrzeugen auf einem Platz macht diesen zu einem Abstellplatz und bedarf einer gewerbebehördlichen Genehmigung, wenn die Voraussetzungen des § 81 GewO vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180031.X03Im RIS seit
22.08.2006