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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
KAG 1957 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des StVG kann nicht entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber sich in seiner künftigen Bundesgrundsatzgesetzgebung (Krankenanstaltengesetznovelle 1974) dahin binden wollte, dass er die im StVG vorgesehene ärztliche Betreuung der Gefangenen, insbesondere ihre sachgemäße Behandlung in der Strafvollzugsanstalt iSd § 71 Abs 1 StVG, vom Begriff der Krankenanstalt ausnehmen wollte. Die in § 2 Abs 2 lit a KAG und in § 2 lit a KAG Wr enthaltene Ausnahme lässt die Folgerung zu, die Versorgung anderer Rechtsbrecher in Anstalten falle unter den Begriff des Inquisitenspitales und damit der Sonderkrankenanstalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180094.X03Im RIS seit
24.08.2006