RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0077

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;
VStG §55 Abs1;

Rechtssatz

Ungetilgte Strafen sind als erschwerend oder die Strafart qualifzierend heranzuziehen, gleichgültig, ob die Bestrafung näher dem Beginn oder dem Ende der Tilgungsfrist lag. Auf ein angebliches "Wohlverhalten seit 3 Jahren" ist daher nicht Bedacht zu nehmen, da innerhalb der offenen Tilgungsfrist nicht zu unterscheiden ist, ob bereits ein größerer oder kleiner Teil dieser Frist abgelaufen ist (hier Bestrafung nach § 64 Abs 1 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180077.X01

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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