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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §134 Abs1;Rechtssatz
Ungetilgte Strafen sind als erschwerend oder die Strafart qualifzierend heranzuziehen, gleichgültig, ob die Bestrafung näher dem Beginn oder dem Ende der Tilgungsfrist lag. Auf ein angebliches "Wohlverhalten seit 3 Jahren" ist daher nicht Bedacht zu nehmen, da innerhalb der offenen Tilgungsfrist nicht zu unterscheiden ist, ob bereits ein größerer oder kleiner Teil dieser Frist abgelaufen ist (hier Bestrafung nach § 64 Abs 1 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180077.X01Im RIS seit
23.08.2006