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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1;Rechtssatz
Weder der behördlich genehmigte Betrieb eines Tanklagers noch der eines Transportunternehmens erlauben es dem so Berechtigten, Tankfahrzeuge innerhalb des räumlichen Umfanges seines Betriebes abzustellen (Hinweis auf E 20.2.1974, 1145/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180031.X01Im RIS seit
22.08.2006