RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0031

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Weder der behördlich genehmigte Betrieb eines Tanklagers noch der eines Transportunternehmens erlauben es dem so Berechtigten, Tankfahrzeuge innerhalb des räumlichen Umfanges seines Betriebes abzustellen (Hinweis auf E 20.2.1974, 1145/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180031.X01

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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