Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Befinden sich unbestrittenermaßen im Umkreis von 15 km vom Gewerbestandort des Nachsichtwerbers drei Unternehmen, die eine gewerbsmäßige Güterbeförderung im Nahverkehr durchführen, dann obliegt es dem Nachsichtwerber auf Grund der bestehenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren darzutun, dass die Versorgung durch diese drei Unternehmen derart mangelhaft sei, dass besondere örtliche Verhältnisse vorlägen (Hinweis auf E 16.10.1959, 1792/57, E 3.3.1965, 0969/64, VwSlg 6615 A/1965, E 26.9.1973, 0525/73).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180002.X05Im RIS seit
21.08.2006