RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0002

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Befinden sich unbestrittenermaßen im Umkreis von 15 km vom Gewerbestandort des Nachsichtwerbers drei Unternehmen, die eine gewerbsmäßige Güterbeförderung im Nahverkehr durchführen, dann obliegt es dem Nachsichtwerber auf Grund der bestehenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren darzutun, dass die Versorgung durch diese drei Unternehmen derart mangelhaft sei, dass besondere örtliche Verhältnisse vorlägen (Hinweis auf E 16.10.1959, 1792/57, E 3.3.1965, 0969/64, VwSlg 6615 A/1965, E 26.9.1973, 0525/73).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180002.X05

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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